1. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklageziffer I./1.); - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer I./2.); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer I./3.) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer I./4.) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Nichtbeachten eines Lichtsignals gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.