Staatsanwaltschaft S. 3 und Beilage Plädoyer Berufungsverhandlung). 9.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 11'235.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist. Diese Entschädigung (ohne Übersetzungskosten von Fr. 542.00, welche gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO endgültig auf die Staatskasse zu nehmen sind) ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).