Auswirkungen auf die rechtliche Qualifikation hat der Freispruch ebenfalls nicht. Hinsichtlich Anklageziffer I./2. bleibt es beim Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die übrigen Schuldsprüche wurden ebenfalls bestätigt (siehe dazu oben), weshalb es bei einer Verurteilung des Beschuldigten und den Kostenfolgen gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO bleibt. Dem Beschuldigten sind ausgangsgemäss die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.