den Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer I./1. in einem Punkt (Verkauf von 0,31 Gramm Kokain am 27. April 2021 an B._____) freigesprochen. Dieser Vorwurf stand aber in einem engen Zusammenhang mit den übrigen Vorwürfen, so dass keine Untersuchungshandlungen ersichtlich sind, die ansonsten nicht notwendig gewesen wären. - 30 -