Zwar entfällt hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in teilweiser Gutheissung der Berufung ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung (siehe dazu oben). Es ergeht diesbezüglich jedoch formell kein Freispruch, sondern gestützt auf den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer I./1. ein Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer I./1. in einem Punkt (Verkauf von 0,31 Gramm Kokain am 27. April 2021 an B._