eingetreten wird. Dabei handelt es sich aber um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Ohne Geltung des Verschlechterungsverbots wäre gar eine deutlich höhere Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid somit nur unwesentlich abgeändert wird, rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. 1 18 VKD).