8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass in Bezug auf Anklageziffer I./1. kein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern wegen mehrfachen (einfachen) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ergeht. Dies ist allerdings allein dem Umstand geschuldet, dass die gehandelten Einzelmengen Kokain entgegen der Vorinstanz nicht zu addieren, sondern separat zu beurteilen sind. Auf die Strafzumessung wirkt sich dies nicht aus.