einer aus der Straftat abgeleiteten Schadenersatzforderung ist somit nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt und kann sich nicht als Privatkläger konstituieren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 26 zu Art. 115 StPO). Die H._____ SA hat sich die Forderungen der Betreiber der Online-Shops abtreten lassen (vgl. UA act. 230). Als blosse Rechtsnachfolgerin ist sie lediglich mittelbar betroffen, weshalb sie entgegen der Vorinstanz nicht als Privatklägerin zuzulassen und auf ihre Zivilklage nicht einzutreten ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.