7.2. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Beim Betrug ist dies die betrogene Person (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N. 2 zu Art. 115 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 56 zu Art. 115 StPO). Bloss mittelbar verletzt sind die rechtsgeschäftlichen Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person. Der Zessionar gemäss Art. 164 OR einer aus der Straftat abgeleiteten Schadenersatzforderung ist somit nicht im Sinne von Art.