7. 7.1. Die Vorinstanz hat die Zivilklage der H._____ SA teilweise gutgeheissen und den Beschuldigten verpflichtet, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'841.19 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (vorinstanzliches Urteil, E. VI./1 ff.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, auf die Zivilforderung der H._____ SA sei mangels Geschädigtenstellung nicht einzutreten (Berufungsbegründung, S. 9 f.).