Zu Recht wendet sich der Beschuldigte für diesen Fall nicht gegen die Landesverweisung oder deren Dauer (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.). Auf die Landesverweisung ist deshalb nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die für den Fall des Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). - 28 -