Der Beschuldigte hat die Landesverweisung lediglich mit Verweis auf den beantragten Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Katalogtat begründet. Vorliegend wird der Beschuldigte jedoch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gemäss Anklageziffer I./2. schuldig gesprochen, womit eine Katalogtat gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB vorliegt. Zu Recht wendet sich der Beschuldigte für diesen Fall nicht gegen die Landesverweisung oder deren Dauer (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.).