Die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 78 Tagen (28. April 2021 bis 14. Juli 2021) sowie die im Verfahren, das mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Mai 2020 (Widerrufsstrafe) geendet hat, ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen, insgesamt 80 Tage, sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Art. 110 Abs. 7 StGB). 6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im SIS für 10 Jahre des Landes verwiesen.