Nach dem Gesagten ist die neu auszusprechende Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren unbedingt auszusprechen und der gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Mai 2020 für die Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. Da die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, wäre an sich in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Da vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ausgesprochen werden kann, bleibt es trotz Widerruf bei dieser Strafe.