Der Beschuldigte, bei dem es sich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt, hat sich weder von Verurteilungen noch vom Vollzug von Strafen abschrecken lassen und manifestiert damit eine sehr hohe Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Er nahm die ihm gewährte Chance, sich zu bewähren, nicht wahr. Im Gegenteil hat er nunmehr sogar noch schwerere Straftaten begangen, was auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit schliessen lässt.