Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch während laufender Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Mai 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten begangen. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: