Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des heute 45-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Seine Strafempfindlichkeit erscheint maximal durchschnittlich (siehe dazu oben). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, was sich, würde nicht das Verschlechterungsverbot gelten, straferhöhend auswirken würde.