Zwar legte der Beschuldigte bezüglich einzelner ihm vorgeworfener Sachverhalte ein Geständnis ab. Er hat allerdings nur das zugegeben, was sowieso auf der Hand lag. Der Beschuldigte hat wiederholt Betäubungsmittel an eine verdeckte Fahnderin verkauft und war deshalb klar identifizierbar und ein Bestreiten wäre zwecklos gewesen. Bezüglich der Betrugshandlungen konnte er über seine elektronischen Spuren (IP- Adresse usw.) überführt werden. Die Strafuntersuchung wurde durch die Zugeständnisse des Beschuldigten folglich nicht wesentlich erleichtert. Insoweit er nicht geständig ist, kann er hinsichtlich seines begangenen Unrechts weder einsichtig noch reuig sein.