18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. 5.7.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der mehrseitige Strafregisterauszug des Beschuldigten weist teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Er liess sich weder von bedingten noch unbedingten Geldoder Freiheitsstrafen abhalten, erneut straffällig zu werden. Das Vorleben wirkt sich somit negativ aus (BGE 136 IV 2.6.2).