Die bis anhin ermittelte Gesamtfreiheitsstrafe wäre nunmehr für die weiteren Straftaten (mehrfacher Betrug (Anklageziffern I./5.4.-8.), Fahren ohne Berechtigung) sowie die negative Täterkomponente (siehe dazu sogleich) weiter zu erhöhen. Dazu wäre die Zusatzstrafe von 4 Monaten zu addieren gewesen, was zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von deutlich mehr als 30 Monate führen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe (inkl. der Widerrufsstrafe, siehe dazu unten) von 30 Monaten resp. 2 ½ Jahren auszusprechen (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom