Insgesamt wären bei isolierter Betrachtung für die einzelnen Verkäufe je nach Menge Einzelstrafen zwischen 6 Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass er das Kokain an eine unbekannte Anzahl von Personen verkauft hat. Zwischen den einzelnen Verkäufen und dem Besitz einer qualifizierten Menge Kokain, für welchen die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, bestand – mit Ausnahme des Verkaufs von 9.2 Gramm am 28. April 2021 – kein enger Zusammenhang. Der Beschuldigte musste in der Regel zuerst Kokain beschaffen, bevor er es weiterverkaufen konnte.