5.7.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2020 begangenen Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG ergibt sich Folgendes: