Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmitteln, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem vergleichsweise nicht mehr leichten Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür – auch unter Berücksichtigung der Strafminderungsgründe nach Art. 19 Abs. 3 BetmG – angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.