Eine akute finanzielle Notlage ist demnach zu verneinen. Es kann allerdings nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass seine Entscheidungsfreiheit im Tatzeitpunkt aufgrund seiner Drogensucht zumindest vergleichsweise leicht eingeschränkt gewesen ist. Der Umstand, - 24 - dass der Beschuldigte nicht in erster Linie einen finanziellen Profit anstrebte, wirkt sich neutral und nicht verschuldensmindernd aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist.