Hinsichtlich der Beweggründe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig war und sich mit dem Betäubungsmittelhandel auch den eigenen Konsum finanzierte. Es ist jedoch nicht so, dass er ausschliesslich oder mehrheitlich seinen Eigenkonsum finanzieren wollte, so dass eine (erhebliche) Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG deshalb nicht infrage kommt. Angesichts der gelagerten Menge und des Verkaufspreises von Fr. 70.00/Gramm resp. Gesamthaft mehreren Tausend Franken wäre das potenzielle Einkommen aus dem Verkauf deutlich über das hinausgegangen, was für die Finanzierung des eigenen Konsums notwendig gewesen wäre.