Im Übrigen ist ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgeht, nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns neutral zu werten. Ebenfalls neutral wirkt sich der Umstand aus, dass dem Beschuldigten – soweit ersichtlich – keine höhere hierarchische Stellung innerhalb eines Verteilnetzes zukam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1).