Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Auch wenn im Drogenhandel deutlich grössere Betäubungsmittelmengen gehandelt werden, ist die sichergestellte Menge keinesfalls zu bagatellisieren, zumal die vom Beschuldigten besessene Drogenmenge einen sehr hohen Reinheitsgehalt von 99 % aufweist, was sich ebenfalls erschwerend auf das Verschulden auswirkt (BGE 122 IV 299 E. 2c). Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Besitz von Drogen zwar nicht um eine der schwersten Formen von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.