Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinn eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen; ebenso falsch wäre es aber, diesem Strafzumessungselement bloss eine untergeordnete oder gar keine Bedeutung zuzumessen. Eine erhebliche Drogenmenge darf bei Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1).