5.7. Für die nach dem Ersturteil (Strafbefehl vom 3. September 2020 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) begangenen Delikte, für welche ebenfalls auf eine Freiheitstrafe zu erkennen ist, ist eine separate Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen (BGE 145 IV 1 E. 1.2). 5.7.1. Die Einsatzstrafe ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer I./2.) als schwerstes Delikt festzusetzen: