5.6.4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2020 rechtskräftig beurteilten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Berechtigung) stehen in keinem Zusammenhang zu den Betrugshandlungen vom 3. August 2020 und 2. September 2020. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gesamtstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe um die rechtskräftige Grundstrafe (6 Monate Freiheitsstrafe) angemessen auf 10 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen, was abzüglich der Grundstrafe eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau vom 3. September 2020 von 4 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.