Sie sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), wobei zu beachten ist, dass aus den täterbezogenen Strafzumessungskriterien der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafen dürfen deshalb nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Betrugshandlungen vom 3. August 2020 und 2. September 2020 nicht geständig, weshalb er diesbezüglich auch nicht einsichtig und reuig sein kann und eine Strafminderung unter diesem Titel ausgeschlossen ist.