weiter wurde er am 19. Mai 2020 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Diese Vorstrafen haben den Beschuldigten offensichtlich unbeeindruckt gelassen und er hat daraus nicht die nötigen Lehren gezogen. Sie sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), wobei zu beachten ist, dass aus den täterbezogenen Strafzumessungskriterien der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird.