5.6.3. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2): Der Beschuldigte wurde am 8. November 2013 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt; am 21. Februar 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erneut unter anderem wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt;