Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der Betrug vom 2. September 2020 insofern in einem gewissen sachlichen Zusammenhang zu jenem vom 3. August 2020 stand, als dass dieselbe Betreiberin des Online-Shops betroffen war; ein sonstiger enger Zusammenhang besteht - 21 - dagegen nicht, weshalb sich der Gesamtschuldbeitrag nur leicht reduziert. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 1 Monat auf 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.