Es kann bezüglich der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Art und Weise sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit auf die vorhergehenden Ausführungen zum Betrug vom 3. August 2020 verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass mit einem Deliktsbetrag von Fr. 305.20 die Grenze zum geringfügigen Betrug nur ganz knapp überschritten wurde, womit der Taterfolg als gering zu bezeichnen ist. In Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung aller innerhalb des Strafrahmens denkbaren Deliktssummen ist von einem leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 1 ½ Monaten auszugehen.