Er hat aus seiner Sicht den einfachsten und schnellsten Weg gewählt und sein Kaufbedürfnis befriedigt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 1). Insgesamt ist für den Betrug vom 3. August 2020 in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitstrafe oder Geldstrafe von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten auszugehen.