unzutreffende Angaben bezüglich seiner Identität und Bonität machte, ging mit seinem Handeln nicht über die blosse Tatbestandserfüllung, die eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinaus. Hingegen verfügte er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Er hätte ohne Weiteres auf die Bestellung verzichten können, zumal es sich bei den bestellten Erotikartikel nicht um Gegenstände des Grundbedarfs handelte. Zwar plagten ihn finanzielle Probleme. Hingegen hätte er arbeiten können und dadurch ein legales Einkommen generieren können. Er hat aus seiner Sicht den einfachsten und schnellsten Weg gewählt und sein Kaufbedürfnis befriedigt.