falsche Identität angab und über seinen Leistungswillen täuschte. Der Deliktsbetrag von Fr. 952.40 ist – ohne diesen zu bagatellisieren – als noch eher tief zu bezeichnen. Entsprechend ist der Taterfolg hinsichtlich des geschützten Rechtsguts des Vermögens unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge als vergleichsweise leicht zu bezeichnen. Neutral wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung aus. Der Beschuldigte, welcher im Bestellformular falsche resp. unzutreffende Angaben bezüglich seiner Identität und Bonität machte, ging mit seinem Handeln nicht über die blosse Tatbestandserfüllung, die eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinaus.