Für diese neuen Straftaten ist eine unabhängige Strafe festzulegen (BGE 145 IV 1). Entgegen der Vorinstanz ist für diese letztgenannten Delikte auch keine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 23. Juni 2021 auszusprechen, denn für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) eine Zusatzstrafe ausgesprochen werden muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sog. Ersturteil vom 17. Juni 2020) abzustellen, unabhängig davon, ob das Ersturteil oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 mit Hinweisen).