49 Abs. 2 StGB auszufällen. Was hingegen die übrigen Straftaten, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, betrifft, so liegen dafür die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe nicht vor, sind diese doch nach dem 3. September 2020 begangen worden. Für diese neuen Straftaten ist eine unabhängige Strafe festzulegen (BGE 145 IV 1).