28. April 2021 ereignet. In besagtem Zeitraum wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. September 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Betrugshandlungen vom 3. August 2020 und 2. September 2020 (Anklageziffern I./5.1. und I./5.3.) ist somit eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen.