8001 Anhang 2 OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, welcher regelmässig über mehrere Monate harte Drogen konsumiert hat, wiegt klar schwerer. Dazu kommen der geringfügige Betrug sowie die mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, die in der Busse von Fr. 500.00 der Vorinstanz ebenfalls abgegolten sind. Eine Reduktion der Busse kommt somit unter keinem Titel infrage. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist andererseits eine Erhöhung ausgeschlossen.