5.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von den von ihm beantragten Schuld- bzw. Freisprüchen – hinsichtlich der Vergehens- und Verbrechenstatbestände eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 23. Juni 2023 und unter Widerruf des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Mai 2020 (Berufungserklärung S. 1 f.).