5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Verkehrsregelverletzung und des mehrfachen, teilweise geringfügigen Betrugs schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. - 18 -