Hinsichtlich der Anklageziffer I./5.2. ist von einem geringen Vermögenswert i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen, da der Grenzwert von Fr. 300.00 (vgl. BGE 121 IV 261) nicht erreicht ist, womit sich der Beschuldigte hierfür des geringfügigen Betrugs schuldig gemacht hat. 4.6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.