4.5.4. Der Beschuldigte hat die jeweiligen Betreiber der Online-Shops arglistig über seinen Leistungswillen hinsichtlich der bestellten Ware getäuscht und dadurch bewirkt, dass ihm die bestellte Ware gegen Rechnung zugestellt wurde. Dadurch kam es im Umfang des jeweiligen Warenwerts zu einem Vermögensschaden und zu einer Bereicherung des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat zweifelsohne vorsätzlich und mit der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand des Betrugs ist folglich mehrfach erfüllt. Hinsichtlich der Anklageziffer I./5.2. ist von einem geringen Vermögenswert i.S.v.