Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Dementsprechend erklärt, - 15 - wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen).