4.5. 4.5.1. Der Beschuldigte bringt hinsichtlich der Anklageziffern I./5.2., I./5.5., I./5.6., I./5.7. und I./5.8. in rechtlicher Hinsicht vor, der objektive Tatbestand von Art. 146 StGB sei nicht erfüllt, da einerseits eine Täuschung fehle, da er seinen Namen und die Wohnadresse angegeben habe. Andererseits liege eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vor. Die erste dieser Bestellungen datiere vom 13. August 2020, erst mehrere Monate später sei unter Verwendung desselben Namens und derselben Wohnadresse Bestellungen in Auftrag gegeben worden, ohne dass diese erkannt worden seien.