4.4. Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer I./5. erstellt. Der Beschuldigte hat unter Verwendung von teilweise falschen Angaben über verschiedene Plattformen Warenlieferungen erwirkt, die er anschliessend nicht bezahlt hat. In Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass er die Waren von Anfang an nicht bezahlen wollte. Auch wenn er angab, mit dem Gedanken bestellt zu haben, zu bezahlen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), hatte er kein Einkommen und konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, wie er zu den notwenigen finanziellen Mitteln hätte kommen wollen. Es handelt sich dabei um eine Schutzbehauptung.