Die Bestellung vom 28. Dezember 2020 wurde an die Adresse «K GmbH._____, A._____, Adresse L._____, Gemeinde N._____» geliefert, wobei sowohl die E-Mail-Adresse «ggg@ggg.com» als auch die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten hinterlegt waren (UA act. 329). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom 14. Juli 2021, dass diese E-Mail-Adresse ihm gehöre (UA act. 352). Schliesslich wurde die Bestellung von derselben IP-Adresse […] ausgelöst, von welcher zuvor die vom Beschuldigten anerkannte Bestellung vom 23. - 14 -